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REACH Chemikaliengesetz

Erklärung zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 „REACH“


Paderborn, Januar 2009

 

Sehr geehrte Geschäftspartner!


Als Hersteller von „Erzeugnissen“ ist die Janz Automationssysteme AG im Sinne der REACH-Verordnung ein sogenannter „nachgeschalteter Anwender“. Als solcher unterliegen wir nicht der Registrierungspflicht.

Eine Registrierungspflicht der nachgeschalteten Anwender besteht nur bei Direkt-Importen von Stoffen und Zubereitungen außerhalb der EU. Dies ist bei unserem Unternehmen nicht der Fall. Die in unseren Produkten enthaltenen Stoffe werden unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nicht freigesetzt.

Darüber hinaus werden wir Sie selbstverständlich umgehend gemäß REACH-Verordnung Art. 33 informieren, falls SVHCs (Substance of Very High Concern) in unseren Produkten in einer Konzentration von >0,1 Massenprozent enthalten sind. Nach heutigem Stand gehen wir jedoch davon aus, dass dies nicht eintreffen wird.


Wir werden Sie über relevante, durch REACH verursachte Veränderungen unserer Produkte, deren Lieferfähigkeit sowie der Qualität der von uns an Sie gelieferten Teile/Produkte im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit Ihnen abstimmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Janz Automationssysteme AG
-Die Geschäftsleitung-

 

REACH-Statement als PDF-Datei

Weitere Informationen zur REACH Verordnung finden Sie hier